Kehrichtabfuhrgebühr | Benutzungsgebühren
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Schätzungseröffnung des kantonalen Schätzungsbezirkes 3 vom
27. August 2012 ist A._____ in N._____, Gemeinde X._____, Mitei- gentümerin zur Hälfte der Parzelle 11-1032 im Halte von 114 m2 mit dem Gebäude 132 sowie der Parzelle 11-1031 im Halte von 67 m2 mit dem Gebäude 133. Die beiden Gebäude werden darin als Ferienhäuser be- zeichnet, welche je unterschiedliche Schätzungswerte erreichten. Offen- bar ist ihre Schwester, B._____, Miteigentümerin mit A._____ der zwei erwähnten Grundstücke sowie im gleichen Verhältnis des Grundstücks 11-1029 mit einem darauf bestehenden unbenutzten Stallgebäude.
E. 2 Mit Datum vom 24. August 2013 stellte die Gemeinde X._____ einerseits B._____ eine Abfalltaxe für eine Einheit von Fr. 156.--, welche anschlies- send durch sie auch bezahlt wurde, und andererseits A._____ zwei Ab- falltaxen von total Fr. 312.-- in Rechnung. Gegen letztere Rechnungsver- fügung sprach A._____ am 12. September 2013 persönlich bei der Ge- meindekanzlei vor und am 27. September 2013 erhob sie dagegen schriftlich Einsprache mit dem Hinweis, dass ihre Schwester die Abfallge- bühr für ihre gemeinsamen Liegenschaften bereits bezahlt habe, womit sich eine Rechnungsstellung an sie erübrige. Mit Entscheid vom 24. Ok- tober 2013, mitgeteilt am 25. Oktober 2013, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab, unter Hinweis, dass die Einsprachefrist 20 Tage be- trage und die Rechnung an die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragenen Personen erfolge.
E. 3 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. No- vember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, dass ihre Rechnung über Fr. 302.-- (recte Fr. 312.--) als nichtig erklärt werde (sinngemäss aufgehoben werde). Gemäss kommunalem Abfallge- setz würden die Abfalltaxen per Ende Jahr fällig, ihr sei die Rechnung aber schon im August gestellt worden. Das Abfallgesetz halte desweite-
- 3 - ren fest, dass bei Gesamteigentum die Rechnung nur an ein Mitglied ge- stellt werde, die Gemeinde habe aber sowohl ihr als auch ihrer Schwester eine Rechnung gestellt. Schliesslich werde nach dem genannten Gesetz pro Haushalt eine Taxeinheit berechnet, während vorliegend insgesamt drei Einheiten als Bemessungsgrundlage angenommen worden seien.
E. 4 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich ihrer Vorsprache bei der Gemeindekanzlei vom 12. September 2013 sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass sie und ihre Schwester zusam- men für zwei Einheiten, sicher aber nicht für deren drei eine Abfallgebühr bezahlen müssten. Da sie damit nicht einverstanden gewesen sei, sei sie anlässlich dieses Gesprächs auf die mögliche schriftliche und begründete Einspracheerhebung an den Gemeindevorstand hingewiesen worden. Sie habe eine solche aber erst am 27. September 2013, d.h. also mehr als 30 Tage nach der Rechnungsstellung, erhoben. Die Beschwerdegegnerin macht sodann weitere Ausführungen bezüglich früheren Rechnungsstel- lungen an den Vater der Beschwerdeführerin und weist auf einen angebli- chen Entscheid der Regierung hin. Schliesslich führt sie aus, dass die Rechnungsstellung bis Ende 2002 jeweils für das abgelaufene Jahr zu- sammen mit der Steuerrechnung erfolgt sei. Mit Vorstandsbeschluss vom
3. November 2003 sei die Fakturierung der Steuerrechnung dem Kanton überlassen worden, was eine Änderung der Verrechnung der Gebühren zur Folge gehabt habe. Aus pragmatischen Gründen sei beschlossen worden, die Gebühren jeweils Mitte Jahr und aufgrund der Vorjahresfakto- ren zu verrechnen.
E. 5 In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Ge- meindevorstands vom 21. Oktober 2004 an ihren Vater hin, wonach der Gemeindevorstand damals und für die Zukunft die Erhebung nur einer
- 4 - Abfalltaxe für beide Gebäude beschlossen habe, weil beim kleinen Haus nicht von einem Haushalt (Benutzung in erster Linie nur von Dusche und Keller) gesprochen werden könne. Dass jetzt anders entschieden werde und zwei zusätzliche Abfalltaxen erhoben würden, sei unverständlich, weshalb die Rechnung an sie als gegenstandslos zu betrachten sei.
E. 6 In ihrer Duplik führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gemäss kommu- nalem Abfallrecht die Abfallgrundgebühr nach der massgebenden Einheit: 1 Haushalt, verstanden als private Wohnmöglichkeit mit Küche, erhoben werde. Aus den beigelegten Schätzungsprotokollen ergebe sich unzwei- deutig, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester Miteigentüme- rinnen je zur Hälfte einerseits des Gebäudes 132 mit einer 4½-Zimmer- wohnung und andererseits des Gebäudes 133 mit einer 1-Zimmerwoh- nung seien, weshalb zwei Abfallgrundgebühren zu entrichten seien. Von einem früheren Vorstandsbeschluss über die Frage der massgebenden Bemessungsgrundlage und dem entsprechenden Schreiben an den Vater der Beschwerdeführerin habe sie nichts gewusst, aus dem Protokoll des Gemeindevorstandes ergebe sich kein solcher eindeutiger Beschluss. Wenn dem Antrag der Beschwerdeführerin zugestimmt werde, müssten die Gebühren im Übrigen neu berechnet werden, da sich die Anzahl der Einheiten entsprechend verändere. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend höchstens Fr. 312.-- beträgt und die Streitsache gemäss
- 5 - Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung verlangt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Gebührenrechnung vom 24. August 2013 für Abfall im Betrag von Fr. 312.--, reduziert mit mündlicher Zusage vom 12. September 2013 auf Fr. 156.--. Gegen den negativen Einspracheentscheid des Gemeindevorstands vom 24. Oktober 2013, mitgeteilt am 25. Oktober 2013, hat die Beschwerdeführerin fristge- recht, d.h. innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG, Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Demgegenüber ist strittig, ob die 20-tägige Einsprachefrist mit Einsprache vom 27. September 2013 an die Gemeinde eingehalten worden ist. Die Rechnung datiert vom 24. August 2013. Am 12. September 2013 sprach die Beschwerdeführerin mündlich bei der Gemeinde vor. Nach Abklärung wurde ihr mitgeteilt, dass sie und ihre Schwester gemeinsam für zwei Einheiten, selbstverständlich aber nicht wie in Rechnung gestellt für deren drei Abfallgebühren zu bezahlen hätten. Damit änderte die Gemeinde die ursprüngliche Rechnung ab. Folglich hat damit eine neue 20-tägige Ein- sprachefrist zu laufen begonnen. Die schriftliche Einsprache vom 27. Sep- tember 2013 erfolgte innert 20 Tagen und damit rechtzeitig. Im Übrigen trat die Gemeinde mit ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2013 selbst auf die Einsprache ein, sodass dies auch bei einer allenfalls verspätet erfolg- ten Einsprache für das Gericht zu gelten hätte (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubündens A 11 56 vom 6. März 2012 E.1a).
2. a) Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Rechnung vom 24. August 2013 mit dem Betrag von Fr. 312.-- vollständig zu stornieren sei. Zur Be- gründung führt sie aus, dass ihre Schwester mit Datum vom 24. August 2013 eine Rechnung für die Abfalltaxe für eine Einheit von Fr. 156.-- er-
- 6 - halten habe. Diese hätte die Rechnung bezahlt, womit die geschuldeten Abfalltaxen bezahlt seien. Auf den Grundstücken 1031 und 1032 befinde sich ein Ferienhaus. Das Gebäude 132 verfüge zwar über einen eigenen Eingang, werde aber nur zusammen mit der Wohnung im Gebäude 133 benutzt, da sich nur in diesem Hausteil ein Badezimmer befinde. Ihr und ihrer Schwester sei damit zusammen nur eine Abfalltaxe für eine Einheit, und nicht für drei zu belasten. Sodann führt sie aus, dass die Gebühr nach Art. 13 des kommunalen Abfallgesetzes (AbfG) erst auf Ende eines Kalenderjahres fällig werde. Zudem müsse die Rechnung bei Gesamtei- gentum nach Art. 13 AbfG an ein Mitglied der Gemeinschaft gestellt wer- den, nicht wie vorliegend zu Teilen an sie und an ihre Schwester. b) Die Beschwerdegegnerin erklärt sich ausdrücklich bereit, die Rechnung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AbfG inskünftig nur an die Schwester, Frau B._____, zu senden. Zudem sicherte sie der Beschwerdeführerin am
12. September 2013 zu, dass sie und ihre Schwester Abfallgebühren für nur zwei, nicht aber drei Einheiten zu bezahlen hätten. Sodann legte sie dar, weshalb die Rechnungserhebung im August und nicht per Ende Jahr erfolgt sei. Bis Ende 2002 seien die Gebühren zusammen mit der Steuer- rechnung für das abgelaufene Jahr verrechnet worden. Nachdem 2003 beschlossen worden sei, die Steuerrechnung durch den Kanton fakturie- ren zu lassen, habe der Gemeindevorstand entschieden, die Gebühren- rechnungen jeweils Mitte Jahr aufgrund der Vorjahresfaktoren zu ver- rechnen. Dieser Vorstandsbeschluss sei durch die Gemeindeversamm- lung bestätigt worden. Die Vorbringen wurden zwar nicht mit entspre- chenden Beweisen belegt, von der Beschwerdeführerin aber auch nicht bestritten. Das Gericht erblickt in diesem Vorgehen keine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 AbfG, welcher festhält, dass jährlich wiederkehrende Ge- bühren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres fällig würden, weil die Ge- bühren gestützt auf die Vorjahresfaktoren verrechnet werden.
- 7 - c) Streitig bleibt im vorliegenden Verfahren damit einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin gemäss Vorsprache bei der Gemeindekanzlei und Zusicherung vom 12. September 2013 zusätzlich eine Abfallgebühr von Fr. 156.-- zu bezahlen hat, oder ob über das ganze Grundeigentum der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester nur eine Abfallgebühr von Fr. 156.-- geschuldet ist, welche von der Schwester der Beschwerdefüh- rerin bereits entrichtet wurde.
3. a) Nach Art. 12 Abs. 1 AbfG sind Grundgebühren alljährlich für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohn- und Arbeitsstätten enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen. Als Bemessungsgrundlage für die Veranlagung der Grundgebühr gilt nach Art. 12 Abs. 2 AbfG die Anzahl Einheiten, wobei eine Einheit = ein Haushalt (privat; Wohnmöglichkeit mit Küche). Im Anhang 1 des kommunalen AbfG wird entsprechend wieder- holt, dass unter privatem Haushalt eine Wohnmöglichkeit mit Küche ver- standen wird. b) Gemäss den beigelegten Schätzungsakten handelt es sich vorliegend auf den Parzellen 1031 und 1032 um zwei Gebäude. Das Gebäude 132 ver- fügt im Erdgeschoss über zwei Wohnräume, ein WC, eine Küche sowie ein Zimmer, im Obergeschoss befinden sich weitere drei Zimmer sowie zwei Korridore. Die Räume sind auf insgesamt 63 m2 verteilt. Das Gebäu- de 133 verfügt über ein Zimmer bzw. einen Wohnraum, eine Küche, einen Essplatz sowie über Dusche und WC, und ist insgesamt auf 21 m2 verteilt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verfügen beide Gebäude über separate Eingänge. Aus dem Geoinformationssystem des Kantons Graubünden ergibt sich sodann, dass sich die beiden Gebäude ihrem äusseren Erscheinungsbild nach senkrecht deutlich in zwei Baukörper tei- len lassen. Dass die Gebäude nur zusammen benutzt würden, weil sich
- 8 - nur im Gebäude 133 ein Badezimmer befinde, ist unerheblich. Entschei- dend ist nämlich nicht die tatsächliche Nutzung, sondern ob die beiden Gebäude jederzeit oder mit wenig Aufwand als zwei separat bewohnbare Wohneinheiten genutzt werden könnten (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts A 99 18 vom 15. Juni 1999 E.3b). Beide Gebäude verfügen über ei- nen separaten Eingang, eine eigene Küche sowie eigene – wenn auch nur sehr rudimentäre – sanitäre Einrichtungen und lassen damit je für sich eine Einzelbenutzung zu. Dem widerspricht auch nicht, dass sich gemäss Schätzungsakten nur im Gebäude 132 eine Dusche befindet. Eine solche ist gemäss Definition des Begriffs „Haushalt“ nicht erforderlich und könnte im Übrigen im Gebäude 133 wohl problemlos nachgerüstet werden. Die beiden Gebäude bieten damit ohne Weiteres je eine private Wohnmög- lichkeit mit Küche. Folglich gelten die beiden Gebäude je für sich als Haushalt im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AbfG, womit grundsätzlich Abfallge- bühren für zwei Einheiten zu entrichten sind. Dass das auf der Parzelle 1029 bestehende Stallgebäude unbenutzt ist und deshalb nicht als Haus- halt gilt, ist nicht bestritten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4. a) Zu klären bleibt, wie das Schreiben des Gemeindevorstands vom 21. Ok- tober 2004 an den Vater der Beschwerdeführerin zu werten ist. Darin teil- te die Gemeinde mit, dass die auf Einsprache hin vorgenommenen Ab- klärungen ergeben hätten, dass beim kleinen Haus nicht von einem Haushalt gesprochen werden könne und damit – anders als in der ur- sprünglich gestützt auf die Schätzungen gestellten Rechnung – nur für ei- nen Haushalt und nicht für zwei Abfalltaxen erhoben würden. Sodann er- klärte die Gemeinde, in Zukunft nur eine Abfalltaxe pro Jahr in Rechnung zu stellen. b) Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das fast zehn Jahre alte Schreiben bindet den heutigen
- 9 - Gemeindevorstand nicht, weil es sich vorliegend um jährlich wiederkeh- rende Gebühren handelt, die grundsätzlich auch jährlich überprüft und festgelegt werden können. Auch aus dem Vertrauensschutz ergibt sich für die Beschwerdeführerin nichts anderes. Die Zusicherung der Gemeinde, künftig nur eine Abfalltaxe zu erheben, wäre für sich zwar unter Umstän- den geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen, allerdings fehlt es vorliegend an einer gestützt darauf getätigten Disposition im Sinne einer Vertrauensbestätigung (vgl. dazu etwa TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI UL- RICH/MÜLLER MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 10 ff., 19 f.; BGE 121 II 473 E.2c). Im Hinblick auf den Gegen- stand der vorliegenden Streitsache ist im Übrigen auch nicht erkennbar, worin eine solche vertrauensbestätigende Disposition liegen könnte. c) Die Erhebung von insgesamt zwei Abfallgebühren erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Be- schwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Es besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - 10 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-- zusammen Fr. 312.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 58 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Caluori als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 20. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Kehrichtabfuhrgebühr
- 2 - 1. Gemäss Schätzungseröffnung des kantonalen Schätzungsbezirkes 3 vom
27. August 2012 ist A._____ in N._____, Gemeinde X._____, Mitei- gentümerin zur Hälfte der Parzelle 11-1032 im Halte von 114 m2 mit dem Gebäude 132 sowie der Parzelle 11-1031 im Halte von 67 m2 mit dem Gebäude 133. Die beiden Gebäude werden darin als Ferienhäuser be- zeichnet, welche je unterschiedliche Schätzungswerte erreichten. Offen- bar ist ihre Schwester, B._____, Miteigentümerin mit A._____ der zwei erwähnten Grundstücke sowie im gleichen Verhältnis des Grundstücks 11-1029 mit einem darauf bestehenden unbenutzten Stallgebäude. 2. Mit Datum vom 24. August 2013 stellte die Gemeinde X._____ einerseits B._____ eine Abfalltaxe für eine Einheit von Fr. 156.--, welche anschlies- send durch sie auch bezahlt wurde, und andererseits A._____ zwei Ab- falltaxen von total Fr. 312.-- in Rechnung. Gegen letztere Rechnungsver- fügung sprach A._____ am 12. September 2013 persönlich bei der Ge- meindekanzlei vor und am 27. September 2013 erhob sie dagegen schriftlich Einsprache mit dem Hinweis, dass ihre Schwester die Abfallge- bühr für ihre gemeinsamen Liegenschaften bereits bezahlt habe, womit sich eine Rechnungsstellung an sie erübrige. Mit Entscheid vom 24. Ok- tober 2013, mitgeteilt am 25. Oktober 2013, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab, unter Hinweis, dass die Einsprachefrist 20 Tage be- trage und die Rechnung an die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragenen Personen erfolge. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. No- vember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, dass ihre Rechnung über Fr. 302.-- (recte Fr. 312.--) als nichtig erklärt werde (sinngemäss aufgehoben werde). Gemäss kommunalem Abfallge- setz würden die Abfalltaxen per Ende Jahr fällig, ihr sei die Rechnung aber schon im August gestellt worden. Das Abfallgesetz halte desweite-
- 3 - ren fest, dass bei Gesamteigentum die Rechnung nur an ein Mitglied ge- stellt werde, die Gemeinde habe aber sowohl ihr als auch ihrer Schwester eine Rechnung gestellt. Schliesslich werde nach dem genannten Gesetz pro Haushalt eine Taxeinheit berechnet, während vorliegend insgesamt drei Einheiten als Bemessungsgrundlage angenommen worden seien. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich ihrer Vorsprache bei der Gemeindekanzlei vom 12. September 2013 sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass sie und ihre Schwester zusam- men für zwei Einheiten, sicher aber nicht für deren drei eine Abfallgebühr bezahlen müssten. Da sie damit nicht einverstanden gewesen sei, sei sie anlässlich dieses Gesprächs auf die mögliche schriftliche und begründete Einspracheerhebung an den Gemeindevorstand hingewiesen worden. Sie habe eine solche aber erst am 27. September 2013, d.h. also mehr als 30 Tage nach der Rechnungsstellung, erhoben. Die Beschwerdegegnerin macht sodann weitere Ausführungen bezüglich früheren Rechnungsstel- lungen an den Vater der Beschwerdeführerin und weist auf einen angebli- chen Entscheid der Regierung hin. Schliesslich führt sie aus, dass die Rechnungsstellung bis Ende 2002 jeweils für das abgelaufene Jahr zu- sammen mit der Steuerrechnung erfolgt sei. Mit Vorstandsbeschluss vom
3. November 2003 sei die Fakturierung der Steuerrechnung dem Kanton überlassen worden, was eine Änderung der Verrechnung der Gebühren zur Folge gehabt habe. Aus pragmatischen Gründen sei beschlossen worden, die Gebühren jeweils Mitte Jahr und aufgrund der Vorjahresfakto- ren zu verrechnen. 5. In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Ge- meindevorstands vom 21. Oktober 2004 an ihren Vater hin, wonach der Gemeindevorstand damals und für die Zukunft die Erhebung nur einer
- 4 - Abfalltaxe für beide Gebäude beschlossen habe, weil beim kleinen Haus nicht von einem Haushalt (Benutzung in erster Linie nur von Dusche und Keller) gesprochen werden könne. Dass jetzt anders entschieden werde und zwei zusätzliche Abfalltaxen erhoben würden, sei unverständlich, weshalb die Rechnung an sie als gegenstandslos zu betrachten sei. 6. In ihrer Duplik führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gemäss kommu- nalem Abfallrecht die Abfallgrundgebühr nach der massgebenden Einheit: 1 Haushalt, verstanden als private Wohnmöglichkeit mit Küche, erhoben werde. Aus den beigelegten Schätzungsprotokollen ergebe sich unzwei- deutig, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester Miteigentüme- rinnen je zur Hälfte einerseits des Gebäudes 132 mit einer 4½-Zimmer- wohnung und andererseits des Gebäudes 133 mit einer 1-Zimmerwoh- nung seien, weshalb zwei Abfallgrundgebühren zu entrichten seien. Von einem früheren Vorstandsbeschluss über die Frage der massgebenden Bemessungsgrundlage und dem entsprechenden Schreiben an den Vater der Beschwerdeführerin habe sie nichts gewusst, aus dem Protokoll des Gemeindevorstandes ergebe sich kein solcher eindeutiger Beschluss. Wenn dem Antrag der Beschwerdeführerin zugestimmt werde, müssten die Gebühren im Übrigen neu berechnet werden, da sich die Anzahl der Einheiten entsprechend verändere. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend höchstens Fr. 312.-- beträgt und die Streitsache gemäss
- 5 - Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung verlangt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Gebührenrechnung vom 24. August 2013 für Abfall im Betrag von Fr. 312.--, reduziert mit mündlicher Zusage vom 12. September 2013 auf Fr. 156.--. Gegen den negativen Einspracheentscheid des Gemeindevorstands vom 24. Oktober 2013, mitgeteilt am 25. Oktober 2013, hat die Beschwerdeführerin fristge- recht, d.h. innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG, Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Demgegenüber ist strittig, ob die 20-tägige Einsprachefrist mit Einsprache vom 27. September 2013 an die Gemeinde eingehalten worden ist. Die Rechnung datiert vom 24. August 2013. Am 12. September 2013 sprach die Beschwerdeführerin mündlich bei der Gemeinde vor. Nach Abklärung wurde ihr mitgeteilt, dass sie und ihre Schwester gemeinsam für zwei Einheiten, selbstverständlich aber nicht wie in Rechnung gestellt für deren drei Abfallgebühren zu bezahlen hätten. Damit änderte die Gemeinde die ursprüngliche Rechnung ab. Folglich hat damit eine neue 20-tägige Ein- sprachefrist zu laufen begonnen. Die schriftliche Einsprache vom 27. Sep- tember 2013 erfolgte innert 20 Tagen und damit rechtzeitig. Im Übrigen trat die Gemeinde mit ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2013 selbst auf die Einsprache ein, sodass dies auch bei einer allenfalls verspätet erfolg- ten Einsprache für das Gericht zu gelten hätte (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubündens A 11 56 vom 6. März 2012 E.1a).
2. a) Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Rechnung vom 24. August 2013 mit dem Betrag von Fr. 312.-- vollständig zu stornieren sei. Zur Be- gründung führt sie aus, dass ihre Schwester mit Datum vom 24. August 2013 eine Rechnung für die Abfalltaxe für eine Einheit von Fr. 156.-- er-
- 6 - halten habe. Diese hätte die Rechnung bezahlt, womit die geschuldeten Abfalltaxen bezahlt seien. Auf den Grundstücken 1031 und 1032 befinde sich ein Ferienhaus. Das Gebäude 132 verfüge zwar über einen eigenen Eingang, werde aber nur zusammen mit der Wohnung im Gebäude 133 benutzt, da sich nur in diesem Hausteil ein Badezimmer befinde. Ihr und ihrer Schwester sei damit zusammen nur eine Abfalltaxe für eine Einheit, und nicht für drei zu belasten. Sodann führt sie aus, dass die Gebühr nach Art. 13 des kommunalen Abfallgesetzes (AbfG) erst auf Ende eines Kalenderjahres fällig werde. Zudem müsse die Rechnung bei Gesamtei- gentum nach Art. 13 AbfG an ein Mitglied der Gemeinschaft gestellt wer- den, nicht wie vorliegend zu Teilen an sie und an ihre Schwester. b) Die Beschwerdegegnerin erklärt sich ausdrücklich bereit, die Rechnung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AbfG inskünftig nur an die Schwester, Frau B._____, zu senden. Zudem sicherte sie der Beschwerdeführerin am
12. September 2013 zu, dass sie und ihre Schwester Abfallgebühren für nur zwei, nicht aber drei Einheiten zu bezahlen hätten. Sodann legte sie dar, weshalb die Rechnungserhebung im August und nicht per Ende Jahr erfolgt sei. Bis Ende 2002 seien die Gebühren zusammen mit der Steuer- rechnung für das abgelaufene Jahr verrechnet worden. Nachdem 2003 beschlossen worden sei, die Steuerrechnung durch den Kanton fakturie- ren zu lassen, habe der Gemeindevorstand entschieden, die Gebühren- rechnungen jeweils Mitte Jahr aufgrund der Vorjahresfaktoren zu ver- rechnen. Dieser Vorstandsbeschluss sei durch die Gemeindeversamm- lung bestätigt worden. Die Vorbringen wurden zwar nicht mit entspre- chenden Beweisen belegt, von der Beschwerdeführerin aber auch nicht bestritten. Das Gericht erblickt in diesem Vorgehen keine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 AbfG, welcher festhält, dass jährlich wiederkehrende Ge- bühren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres fällig würden, weil die Ge- bühren gestützt auf die Vorjahresfaktoren verrechnet werden.
- 7 - c) Streitig bleibt im vorliegenden Verfahren damit einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin gemäss Vorsprache bei der Gemeindekanzlei und Zusicherung vom 12. September 2013 zusätzlich eine Abfallgebühr von Fr. 156.-- zu bezahlen hat, oder ob über das ganze Grundeigentum der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester nur eine Abfallgebühr von Fr. 156.-- geschuldet ist, welche von der Schwester der Beschwerdefüh- rerin bereits entrichtet wurde.
3. a) Nach Art. 12 Abs. 1 AbfG sind Grundgebühren alljährlich für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohn- und Arbeitsstätten enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen. Als Bemessungsgrundlage für die Veranlagung der Grundgebühr gilt nach Art. 12 Abs. 2 AbfG die Anzahl Einheiten, wobei eine Einheit = ein Haushalt (privat; Wohnmöglichkeit mit Küche). Im Anhang 1 des kommunalen AbfG wird entsprechend wieder- holt, dass unter privatem Haushalt eine Wohnmöglichkeit mit Küche ver- standen wird. b) Gemäss den beigelegten Schätzungsakten handelt es sich vorliegend auf den Parzellen 1031 und 1032 um zwei Gebäude. Das Gebäude 132 ver- fügt im Erdgeschoss über zwei Wohnräume, ein WC, eine Küche sowie ein Zimmer, im Obergeschoss befinden sich weitere drei Zimmer sowie zwei Korridore. Die Räume sind auf insgesamt 63 m2 verteilt. Das Gebäu- de 133 verfügt über ein Zimmer bzw. einen Wohnraum, eine Küche, einen Essplatz sowie über Dusche und WC, und ist insgesamt auf 21 m2 verteilt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verfügen beide Gebäude über separate Eingänge. Aus dem Geoinformationssystem des Kantons Graubünden ergibt sich sodann, dass sich die beiden Gebäude ihrem äusseren Erscheinungsbild nach senkrecht deutlich in zwei Baukörper tei- len lassen. Dass die Gebäude nur zusammen benutzt würden, weil sich
- 8 - nur im Gebäude 133 ein Badezimmer befinde, ist unerheblich. Entschei- dend ist nämlich nicht die tatsächliche Nutzung, sondern ob die beiden Gebäude jederzeit oder mit wenig Aufwand als zwei separat bewohnbare Wohneinheiten genutzt werden könnten (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts A 99 18 vom 15. Juni 1999 E.3b). Beide Gebäude verfügen über ei- nen separaten Eingang, eine eigene Küche sowie eigene – wenn auch nur sehr rudimentäre – sanitäre Einrichtungen und lassen damit je für sich eine Einzelbenutzung zu. Dem widerspricht auch nicht, dass sich gemäss Schätzungsakten nur im Gebäude 132 eine Dusche befindet. Eine solche ist gemäss Definition des Begriffs „Haushalt“ nicht erforderlich und könnte im Übrigen im Gebäude 133 wohl problemlos nachgerüstet werden. Die beiden Gebäude bieten damit ohne Weiteres je eine private Wohnmög- lichkeit mit Küche. Folglich gelten die beiden Gebäude je für sich als Haushalt im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AbfG, womit grundsätzlich Abfallge- bühren für zwei Einheiten zu entrichten sind. Dass das auf der Parzelle 1029 bestehende Stallgebäude unbenutzt ist und deshalb nicht als Haus- halt gilt, ist nicht bestritten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4. a) Zu klären bleibt, wie das Schreiben des Gemeindevorstands vom 21. Ok- tober 2004 an den Vater der Beschwerdeführerin zu werten ist. Darin teil- te die Gemeinde mit, dass die auf Einsprache hin vorgenommenen Ab- klärungen ergeben hätten, dass beim kleinen Haus nicht von einem Haushalt gesprochen werden könne und damit – anders als in der ur- sprünglich gestützt auf die Schätzungen gestellten Rechnung – nur für ei- nen Haushalt und nicht für zwei Abfalltaxen erhoben würden. Sodann er- klärte die Gemeinde, in Zukunft nur eine Abfalltaxe pro Jahr in Rechnung zu stellen. b) Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das fast zehn Jahre alte Schreiben bindet den heutigen
- 9 - Gemeindevorstand nicht, weil es sich vorliegend um jährlich wiederkeh- rende Gebühren handelt, die grundsätzlich auch jährlich überprüft und festgelegt werden können. Auch aus dem Vertrauensschutz ergibt sich für die Beschwerdeführerin nichts anderes. Die Zusicherung der Gemeinde, künftig nur eine Abfalltaxe zu erheben, wäre für sich zwar unter Umstän- den geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen, allerdings fehlt es vorliegend an einer gestützt darauf getätigten Disposition im Sinne einer Vertrauensbestätigung (vgl. dazu etwa TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI UL- RICH/MÜLLER MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 10 ff., 19 f.; BGE 121 II 473 E.2c). Im Hinblick auf den Gegen- stand der vorliegenden Streitsache ist im Übrigen auch nicht erkennbar, worin eine solche vertrauensbestätigende Disposition liegen könnte. c) Die Erhebung von insgesamt zwei Abfallgebühren erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Be- schwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Es besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- 10 -
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-- zusammen Fr. 312.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]